Für alle neu aufzunehmenden Bewohner oder Bewohnerinnen, die nicht zu den Selbstzahlern gehören, gilt jedoch, dass zumindest eine Beantragung der Pflegegrade erfolgt bzw. eine Einstufung vorhanden sein sollte. Im Bereich der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege bezahlt die entsprechende Pflegeversicherung einen Anteil von jährlich maximal 1.774 Euro. Der/die Bewohner/in kommt lediglich für die Bezahlung für Unterkunft, Verpflegung und Investivkosten auf. Im Bereich der vollstationären Pflege ist das Heimentgelt nach Pflegestufen gestaffelt, von dem die entsprechende Pflegeversicherung gemäß den gewährleisteten Pflegestufen ihren Anteil trägt. Die verbleibende Differenz trägt der/die Bewohner/in. Hierzu besteht jedoch die Möglichkeit, die Heimrestkosten beim Sozialamt zu beantragen. Wir leiten nach Möglichkeiten Formalien ein, damit unseren Bewohner/innen keine finanziellen oder auch rechtlichen Nachteile entstehen.
Unsere neuen Pflegesätze ab 01.01.2025:
Eigenanteil Langzeitpflege Grad 1: 2.467,06 € im Monat
Eigenanteil Langzeitpflege Grad 2: 2.130,09 € im Monat
Eigenanteil Langzeitpflege Grad 3: 2.130,09 € im Monat
Eigenanteil Langzeitpflege Grad 4: 2.130,09 € im Monat
Eigenanteil Langzeitpflege Grad 5: 2.130,09 € im Monat
Berechnung erfolgt nach Jahresschnitt von 30,42 Pflegetagen.
Minus Leistungszuschlag 15% 128,77 € im Monat
Minus Leistungszuschlag 30% 257,54 € im Monat
Minus Leistungszuschlag 50% 429,23 € im Monat
Minus Leistungszuschlag 75% 643,85 € im Monat
Der Leistungszuschlag wird vom Eigenanteil abgezogen.
43c SGB XI Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich 12 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 12 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt.
Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. Die Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43.